Kinder die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig!
Art. 37 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
Die Möglichkeiten,
Kinder auf Antrag der Eltern früher einzuschulen oder um ein Jahr zurückzustellen, bleiben weiterhin bestehen.
Bei einer vorzeitigen Einschulung wird hier der Elternwille in besonderem Maße berücksichtigt.
Eltern, deren Kinder nicht die Haimhauser Kindergärten besuchen, sollten sich unbedingt 4 Wochen vor dem Schuleinschreibungstermin mit der Schule in Verbindung setzen.
Die erforderlichen Unterlagen stehen als download (rechtzeitig vor der Schuleinschreibung) bereit.
Sollten Sie eine Zurückstellung Ihres Kindes in Betracht ziehen, können Sie im Sekretariat die dafür notwendigen Informationen erhalten.
Öffnungszeiten Sekretariat : 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Telefon: 08133 - 93510
Informationen zum Einschulungskorridor (Auszug aus den Informationsschreiben des Bayerischen Kultusministeriums)
Die sogenannten "Kann-Kinder", also die von Juli bis September Geborenen, durchlaufen die Einschulungsuntersuchung sowie die Anmelde- und Einschulungsverfahren ebenso wie alle anderen Kinder.
Dabei stehen die Schulen den Eltern bei ihrer Entscheidung mit Beratung und Empfehlung zur Seite.
Auf dieser Grundlage entscheiden die Eltern dann frei, ob ihr Kind zum kommenden oder zum nächsten Schuljahr eingeschult wird.
Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an die Schulleitung bis spätestens ...(noch nicht bekannt)
Aufnahme in die Grundschule zum Schuljahr 2021/2022
(Informationsblätter und Anmeldeblätter werden in kürze als Download bereitgestellt - Die Schulleitung)
Informationsblatt zur Schuleinschreibung 21/22 an der Grundschule Haimhausen
Anmeldeblatt mit Passfoto
Einwilligungserklärung der Eltern für einen Austausch zwischen Schule und Kindergarten
Informationsbogen für die Schule (bitte, wenn möglich, mit den Schuleinschreibungsunterlagen im Kindergarten abgeben)
Elternbrief zum Informationsbogen
Informationen rund um die Fächer katholische, evangelische Religion und Ethik
GRSO §2 Abs4:
Über die Aufnahme in eine öffentliche Grundschule entscheidet der Schulleiter; Er kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen.
Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr anmelden.
Informationen vom Kultusministerium:
Rücktrittsmöglichkeiten der Eltern bei der Einschulung
Einschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf - Leitfaden für Eltern
weitere Informationen finden Sie unter